JudikaturOGH

RS0105628 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2004

Ein formell auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Leasingvertrag, der für den Leasingnehmer auf eine Dauer von vier Jahren unkündbar ist und der die Verpflichtung der Leasingnehmer zum Ankauf des Leasingguts zum kalkulierten Restwert auf Verlangen des Leasinggebers festlegt, kommt einem Finanzierungsleasing gleich, weil die kaufvertraglichen Elemente überwiegen. Das zu leistende Leasingentgelt ist als Kreditverbindlichkeit im Sinne des § 98 EheG zu qualifizieren.

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