RS0106333 – OGH Rechtssatz
Überwachungsmaßnahmen des Konkursgerichts dürfen nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiativen oder einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen. Es ist auch nicht Aufgabe des Konkursrichters, die Tätigkeit des Masseverwalters faktisch selbst zu übernehmen. Dieser ist daher nicht "auf Schritt und Tritt" zu überwachen, sondern es genügt im Regelfall eine Überprüfung der durch den Masseverwalter laufend zu erstattenden Berichte.