Der Nachweis einer zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichende gerichtlich strafbaren Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt. Insoweit ist allein entscheidend, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Disziplinarrat die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme vorliegen.
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