Die - allein eine Legaldefinition des inländischen Tatortes darstellende - Norm des § 5 Abs 2 FinStrG stellt hinsichtlich des Erfolgseintrittes nur auf jene Fallgestaltung ab, bei der die Tathandlung im Ausland begangen wurde, jedoch der Erfolg im Inland eintrat. Somit bleibt für die Beurteilung der Tatbegehungszeit auch der für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG in § 33 Abs 3 lit a FinStrG definierte Erfolgseintritt unerheblich, soweit es sich nicht um die Frage der Verjährung im Sinn des § 31 Abs 1 (oder Abs 5) FinStrG handelt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden