RS0106276 – OGH Rechtssatz
Konkretes staatliches Recht ist auch die Verhinderung der Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Benützungsbewilligung, die ihrerseits von der vorschriftsgemäßen Errichtung des Bauwerkes abhängt. Dieses Recht kann auch durch Unterlassung (§ 2 StGB) geschädigt werden.