RS0102336 – OGH Rechtssatz
Nach dem 1. Jänner 1995 (auch aus einem Drittland) nach Österreich verbrachtes Suchtgift ist mangels einer Sonderbestimmung nach dem dritten Satz des Art 212 ZK (= Zollkodex der EU) grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Finanzvergehens nach §§ 35 ff FinStrG.