Gemäß § 2 Abs 2 RAO hat die praktische Verwendung im Sinn des Abs 1 leg cit fünf Jahre zu dauern; hievon sind mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Daraus folgt, daß für eine Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO maximal fünfzehn Monate verbleiben.
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