JudikaturOGH

RS0105538 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1996

Leistet die Gesellschaft mit beschränkter Haftung den veräußernden Gesellschaftern Sicherheiten für die Verbindlichkeiten des Käufers, dann kann darin ein Verstoß gegen § 82 GmbHG liegen. Anders als nach § 30 dGmbHG hängt die Unzulässigkeit einer Sicherheitenbestellung nicht davon ab, ob die dafür notwendige Rückstellung zu einer Unterbilanz führt, weil § 82 GmbHG das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil schützt. Die Bestellung einer Sicherheit für Gesellschafterverbindlichkeiten am Gesellschaftsvermögen ist zulässig, wenn die Organe der Zielgesellschaft bei gewissenhafter Prüfung annehmen konnten, daß die Zielgesellschaft in der Lage sein werde, die Kreditrückzahlungen zu "verdienen", und wenn die Sicherheitenbestellung dem Fremdvergleich standhält, das heißt zu Bedingungen erfolgt, die auch einem Außenstehenden eingeräumt würden.

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