Ein Rechtsträger kann sich zur Abwendung eines gegen ihn erhobenen Amtshaftungsanspruchs nicht darauf berufen, daß von seinem Organ ein formell notwendiger Verfahrensschritt - rechtswidrigerweise - unterlassen wurde. Ist daher das Organ eines Rechtsträgers gesetzlich verpflichtet, einen Bescheid von Amts wegen aufzuheben (hier: Beschlagnahmebescheid gemäß § 39 Abs 1 VStG), dann ist dem Rechtsträger der Einwand verwehrt, der Bescheid müsse erst von der Verwaltungsbehörde von Amts wegen aufgehoben werden, ehe das Gericht Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung zuerkennen könne.
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