Die Kreation neuer Rechtsträger durch die dahinterstehende Gebietskörperschaft, die beiden Vereinen möglicherweise entscheidende finanzielle Hilfen (Subventionen) geben muß, darf nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (§ 48 ASGG.)
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