RS0099299 – OGH Rechtssatz
Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens - wobei seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung gar keine weiteren Fragen an die Sachverständige gestellt wurden - genügt für die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 126 StPO für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht.