JudikaturOGH

RS0099299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1997

Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens - wobei seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung gar keine weiteren Fragen an die Sachverständige gestellt wurden - genügt für die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 126 StPO für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht.

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