JudikaturOGH

RS0099300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 2008

Das Wesen eines (nach der Strafprozessordnung zulässigen und beim Leugnen eines Angeklagten, wenn Tatzeugen oder sonstige unmittelbare Beweise fehlen, einzige Grundlage des Schuldspruchs bildenden) Indizienbeweises besteht gerade darin, dass aus einer geschlossenen Kette von mehreren Indizien (Beweisergebnissen) ein logischer Schluss auf die Täterschaft gezogen wird.

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