Eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, ist außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt. Haben Eheleute ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, dass der eine - in der Regel der Mann - dem Gelderwerb nachgeht, der andere - die Frau - dafür den Haushalt versorgt und dafür vom Ehegatten erhalten wird, dann kann der Unterhaltspflichtige nicht dadurch von seiner Schuld befreit werden, dass er die unterhaltsberechtigte Person aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt oder diesen verlässt.
Rückverweise