§ 26 DSt legt fest, in welchen Fällen Mitglieder des Disziplinarrates ausgeschlossen sind. Eine Bestimmung, die der des § 68 Abs 2 zweiter Satz entspricht, ist dort nicht enthalten. Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind zwar die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts änderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. Eine sinngemäße Anwendung des § 68 StPO hat jedoch nicht zu erfolgen, weil das Disziplinarstatut eine eigene Regelung über die Ausschließungsgründe enthält (vgl auch Jahoda in AnwBl 1975, 489 f).
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