Die Erben sind kraft gesetzlicher Anordnung unmittelbar anspruchsberechtigt. Durch eine Erbentschlagung im Verlassenschaftsverfahren wird nur auf die überschuldete "Erbschaft" verzichtet, nicht aber auf jene Ansprüche, die kraft Sondernorm mit dem Todesfall auf die Hinterbliebenen übergeleitet werden. Den Erben steht trotzdem eine Urlaubsentschädigung zu.
Rückverweise