RS0102510 – OGH Rechtssatz
Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparurkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Zu einem auf Eigentumsbeschaffung gerichteten Titel muss eine Übergabe der Sparurkunde hinzutreten.