JudikaturOGH

RS0097162 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2025

Gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - und einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von über fünfzigtausend Schilling trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts zulässig.

Rückverweise