Der die Wiederaufnahme des seinerzeit vor Anordnung einer Hauptverhandlung beendenden Verfahrens bewilligende Beschluß bildet bereits vor Rechtskraft die Grundlage für die Fortsetzung des Strafverfahrens. Zwangsmittel (Verhängung der Untersuchungshaft) sind ab Beschlußfassung gemäß § 352 Abs 1 StPO grundsätzlich zulässig.
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