RS0097401 – OGH Rechtssatz
Aus der Fürsorgepflicht des § 1157 ABGB ergibt sich unter anderem, daß der Arbeitgeber das mit seiner unternehmerischen und betrieblichen Tätigkeit verbundene Schadensrisiko nicht ungeprüft und in jedem Falle auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.