JudikaturOGH

RS0097401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 1996

Aus der Fürsorgepflicht des § 1157 ABGB ergibt sich unter anderem, daß der Arbeitgeber das mit seiner unternehmerischen und betrieblichen Tätigkeit verbundene Schadensrisiko nicht ungeprüft und in jedem Falle auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

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