Trotz Unanwendbarkeit des § 10 Abs.1 VersVG auf die Begründung des Versicherungsvertragsverhältnisses trifft den Versicherungsnehmer auch hier die Verpflichtung, seinem Adreßwechsel so wirksam Rechnung zu tragen, daß ihm auch in der Folge Sendungen des Versicherers zugehen können; ein der Post erteilter Nachsendeauftrag ist hiefür ausreichend.
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