RS0087668 – OGH Rechtssatz
Der beim Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB im § 112 StGB statuierte Ausschluß des Wahrheitsbeweises gilt bei strafbaren Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, gemäß § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedG dann nicht, wenn die üble Nachrede ein Medieninhaltsdelikt bildet.