JudikaturOGH

RS0104904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 1996

Die Sätze 2 und 3 im Abs 2 der §§ 296 ASVG, 144 BSVG und 153 GSVG regeln, ab wann die Ausgleichszulage "gebührt"; sie bestimmen also den Leistungsanfall, der vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches abweichen kann. Die Ausgleichszulage, die erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird, fällt nicht schon ab dem Tag der Anspruchserfüllung an, sondern frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates.

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