Der Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes beruht auf dem Gesetz (§§ 140, 166 ABGB) und entsteht daher mit der Geburt, hängt also nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ab beziehungsweise davon, ab wann dieser "absolute Gewissheit, als Vater in Betracht zu kommen" haben musste.
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