JudikaturOGH

RS0097615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 1996

Ein Strafunmündiger kann sich durch eine Zeugenaussage unter keinen Umständen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen, weshalb ihm ein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO nicht zukommt (wohl aber möglicherweise nach § 153 Abs 1 StPO).

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