Die Zufügung unnötiger Qualen setzt die Herbeiführung eines für das Tier unangenehmen Zustandes von nicht ganz kurzer Dauer unter Überschreitung der Grenzen des Vertretbaren und unter Anwendung von sozialinadäquaten Mitteln voraus.
…eines für das Tier unangenehmen Zustands von nicht ganz kurzer Dauer unter Überschreitung der Grenzen des Vertretbaren und unter Anwendung sozialinadäquater Mittel voraus (RIS-Justiz RS0096660). Ein qualvoller Zustand iSd Abs 2 leg. cit. ist nicht erforderlich. Im Gegensatz zu Misshandlungen muss es sich hier nicht um die Zufügung körperlicher Schmerzen…
beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – der Tatbestand der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt (Abgehen von RS0096656, RS0096657, RS0096658, RS0096659, RS0096660).…
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