Fehlendes Geständnis und mangelnde Schuldeinsicht allein stehen nicht schlechthin der Anwendung des § 43 a Abs 4 StGB entgegen.
Rückverweise
…gehandelt hat. Das fehlende Geständnis sowie eine mangelnde Schuldeinsicht schließen die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB nicht schlechthin aus (RIS-Justiz RS0091916). Die Probezeit im höchstmöglichen Ausmaß soll einen hinreichenden Beobachtungszeitraum sicherstellen.…