Der Abschluss eines Umgehungsgeschäftes ist wie eine Bedingungsvereitlung zu beurteilen. Der durch ein Vorkaufsrechte oder Vorbestandsrechte Belastete muss sich dann so behandeln lassen, als wäre durch das zweckgleiche Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag oder der Bestandvertrag abgeschlossen worden.
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