§ 17a BAG enthält keine dem § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG entsprechende Regelung. Der Gesetzgeber hat eine über den Wortlaut des § 17a Abs 4 BAG hinausgehende Beschränkung der Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung und des Teilentgeltes bewußt unterlassen und damit die Lehrlinge bessergestellt als die Arbeitnehmer, für die das EFZG gilt. Lehrlingen gebührt daher im Falle der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit die volle Lehrlingsentschädigung und das Teilentgelt jeweils bis zur Dauer von acht beziehungsweise weiteren vier Wochen, dies auch bei Folgeerkrankungen.
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