RS0104311 – OGH Rechtssatz
Art 6 Abs 1 StGG räumt Staatsbürger - und somit jeder inländischen natürlichen oder juristischen Person - das Recht ein, unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig auszuüben. Auch Körperschaften öffentlichen Rechts, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, können demach das Recht auf freie Erwerbstätigkeit für sich in Anspruch nehmen.