RS0102241 – OGH Rechtssatz
Vom Rechtsmittelausschluß des § 87 Abs 2 ZPO sind nur jene die Zustellung betreffenden Verfügungen betroffen, wie sie üblicherweise in der der Urschrift beizusetzenden "Zustellverfügung" (§§ 123 ff Geo) zusammengefaßt werden.