JudikaturOGH

RS0102241 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1996

Vom Rechtsmittelausschluß des § 87 Abs 2 ZPO sind nur jene die Zustellung betreffenden Verfügungen betroffen, wie sie üblicherweise in der der Urschrift beizusetzenden "Zustellverfügung" (§§ 123 ff Geo) zusammengefaßt werden.

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