RS0109210 – OGH Rechtssatz
Gewöhnlicher Aufenthalt erfordert jedenfalls Freiwilligkeit und eine gewisse Dauer des Aufenthalts. Diese Kriterien sind zu verneinen, wenn der Aufenthalt im Fremdstaat nur unter einem die sexuelle Selbstbestimmung einschränkenden und damit solchem Abhängigkeitsverhältnis erfolgt, dessen Hintanhaltung die Bestimmung des § 217 StGB bezweckt.