JudikaturOGH

RS0101996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2025

Für die Zeit des Doktoratsstudiums erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern dann nicht, wenn der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorgrades ein besseres Fortkommen erwarten lässt, dieses Studium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte. (hier: Magister der Technischen Mathematik - Doktoratsstudium im Spezialbereich der Graphentheorie in London).

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