Die inländische Gerichtsbarkeit auf Grund des Gerichtsstandes nach § 99 Abs 3 JN ist nur dann gegeben, wenn die eingeklagte Forderung auf die inländische Repräsentanz betriebsbezogen ist.
…Anspruch nicht auf die Geschäftstätigkeit der Vertretung oder des Organs beziehen muss (1 Ob 579/95 = SZ 68/118; 8 Ob 105/99w; RIS Justiz RS0107713 [T1], RS0057113; Simotta aaO § 99 JN Rz 88; Mayr aaO § 99 JN Rz 11). 3. Der als Gerichtsstand der ständigen inländischen Vertretung ( Simotta…
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