RS0102850 – OGH Rechtssatz
Dies gilt aber nicht für die Zurückweisung einer Schriftschrift, dabei handelt es sich um einen im Gesetz nicht geregelten, schon vor Anhängigkeit eines für möglich gehaltenen Provisorialverfahrens überreichten Schriftsatz. Da ein solcher Schriftsatz dem Gesetz nicht bekannt ist, fehlt auch jede Regelung der Anfechtbarkeit von Beschlüssen über solche Schutzschriften. Daher gilt die allgemeine Regel des § 514 Abs 1 ZPO, wonach gegen Beschlüsse, soferne das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt, der Rekurs zulässig ist.