RS0104193 – OGH Rechtssatz
Sicherungsmaßnahmen dürfen - ohne daß dies in den §§ 378 ff EO ausdrücklich ausgesprochen werden müßte - nicht rechtswidrig sein; vor allem Verfassungsbestimmungen, aber auch einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Wege stehen, sind zu beachten.