JudikaturOGH

RS0102376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1996

Die privatrechtlichen Verjährungsbestimmungen lassen sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen. Nur soweit in öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verjährungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind, könnte unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden.

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