RS0102376 – OGH Rechtssatz
Die privatrechtlichen Verjährungsbestimmungen lassen sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen. Nur soweit in öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verjährungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind, könnte unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden.