RS0087647 – OGH Rechtssatz
Nach § 34 Abs 2 GebAG 1975 steht dem Buchsachverständigen im Strafverfahren ein Gebührenanspruch in voller Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte nicht zu; bei der gebotenen Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit kann bei der Bemessung der Gebühr in der Regel von etwa 75 bis 80 Prozent der außergerichtlichen Einkünfte ausgegangen werden.