RS0102989 – OGH Rechtssatz
Liegt eine Realkonkurrenz zwischen einem Vorsatzdelikt und einem Fahrlässigkeitsdelikt vor, liegen sohin versicherungsrechtlich gedeckte und versicherungsrechtlich nicht gedeckte Fakten dem Strafverfahren zugrunde, sind im Rahmen der Rechtsschutzversicherung die Verteidigergebühr, die aufgelaufenen Sachverständigengebühren, die geltend gemachten Pauschalgebühren und die Privatbeteiligungskosten im Verhältnis des Gewichtes der gedeckten zu den ungedeckten Delikten aufzuteilen.