JudikaturOGH

RS0102904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2011

Bei einer wegen Nichteinhaltung der Schiftform ungültigen Bürgschaftserklärung handelt es sich um eine nur aus mangelnder Förmlichkeit ungültige Naturalobligation. Wird diese Forderung vom Bürgen erfüllt, so ist damit der Formmangel geheilt und der Bürge kann diese Zahlung gemäß § 1432 ABGB nicht mehr zurückfordern.

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