RS0103126 – OGH Rechtssatz
Da dem betreibenden Gläubiger nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, gleichsam auf Verdacht zu pfänden, ist ein Exekutionsantrag, in dem der betreibende Gläubiger nur anführt, es bestünden "eventuelle" Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Mieter, abzuweisen.