RS0082634 – OGH Rechtssatz
In Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz (vgl insbesondere § 202 StPO, Art 6 MRK) eingeräumten Möglichkeit, vor Gericht straflos die Unwahrheit zu sagen, darf der Angeklagte auch eine ihn belastende Zeugenaussage als (objektiv) unrichtig bezeichnen.