Die mit der 51.ASVGNov eingeführte Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem Stichtag dieser Bestimmung (31.10.1995) ereignet hatten.
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