Nach der vorgeschlagenen Änderung des § 245 Abs 7 ASVG soll im Falle des Ausscheidens eines Versicherten aus der bergmännischen Tätigkeit beziehungsweise aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ohne sein Verschulden, das heißt aus Gründen der Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen oder eines diesem gleichgestellten Betriebes, die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung unter der Voraussetzung gewahrt bleiben, daß der Versicherte im Rahmen der gesamten Versicherungskarriere mehr als die Hälfte Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben hat.
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