JudikaturOGH

RS0083532 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1996

Sobald der für die Waffensammlung Verantwortliche mehr als die nach der Waffenbesitzkarte (oder dem Waffenpaß) zulässige Anzahl von Faustfeuerwaffen besitzt und diese Waffen für sich allein oder zusammen mit anderen Kampfmitteln ausreichen, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wird auch der Besitz der an sich erlaubten Anzahl von Faustfeuerwaffen rechtswidrig, weil durch diese Ansammlung von Waffen die von § 280 Abs 1 StGB verpönte abstrakte Gefahrenlage geschaffen wird. Ab dem die Gefahrenlage nach § 280 Abs 1 StGB begründenden und nicht mehr zur Gänze durch eine behördliche Erlaubnis gedeckten Besitz einer größeren Zahl von Waffen haben demnach die vorerst rechtens besessenen Faustfeuerwaffen - ebenso wie auch die zunächst zulässig erworbenen und besessenen Langwaffen - als rechtswidrig angesammelt zu gelten.

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