Dem Zivilgericht ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage des Kontoinhabers im Zivilrechtsweg zu beseitigen, sind doch für den Vollzug der Maßnahmen nach § 143 StPO und im besonderen nach § 144a StPO ausschließlich die (hoheitlich tätigen) Strafgerichte berufen. Insoweit ist der Rechtsweg nicht zulässig.
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