JudikaturOGH

RS0101471 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2011

Das für die Rückwirkung des neuen § 12a MRG idF des 3.WÄG - sei es auch nur zur Klarstellung der alten Rechtslage - ins Treffen geführte Argument, es gehe um Rechte aus einem Dauerschuldverhältnis, die immer dann und so weit nach neuem Recht zu beurteilen sind, als sie in dessen zeitlichen Geltungsbereich hineinreichen, lässt sich gerade für das hier zu lösende Problem des zeitlichen Geltungsbereichs verschiedener Normen mit gleichem Regelungsgehalt nicht verwenden; die aus § 5 ABGB abgeleiteten Grundsätze bleiben zu beachten. Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist.

Rückverweise