RS0102047 – OGH Rechtssatz
Auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Abs 2 leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.
… 1330 Abs 2 ABGB die Verbreitung der Äußerung, also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person, voraus (RIS Justiz RS0102047). § 1330 Abs 2 ABGB normiert für den Bereich unwahrer Tatsachenbehauptungen eine Ausnahme für nichtöffentlich vorgebrachte Meinungen, also für die vertrauliche Weitergabe der…
…dann öffentlich, wenn sie nur einer einzigen vom Täter und vom Verletzten verschiedenen Person zur Kenntnis gelangt (6 Ob 50/01g = RIS Justiz RS0102047 [T1]) und keine Gewähr besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde (RIS Justiz RS0032413 [T1]; vgl RS0031906). Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, dass…
…verbreitet wurden. Hiefür reicht es schon aus, dass die unwahre Behauptung gegenüber einer einzigen vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (RIS-Justiz RS0032413; RS0102047; 6 Ob 389/98p; 6 Ob 184/04h). Die Mitteilung ist allerdings dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen…
…die inkriminierten Äußerungen seien (auch) reine Ehrenbeleidigungen gewesen. 1.1. Nach seit 6 Ob 37/95 (SZ 69/12) ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0102047) setzt auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB wie die Rufschädigung nach Abs 2 die Verbreitung der Äußerung, also die Mitteilung an zumindest…
…verbreitet wurden. Hiefür reicht es schon aus, dass die unwahre Behauptung gegenüber einer einzigen vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (RIS-Justiz RS0032413; RS0102047; 6 Ob 389/98p). c) Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht…
…nach der Rechtsprechung eine (konkrete) Wahrnehmbarkeit durch einen Dritten genügt und nicht entscheidend ist, ob der Dritte die Mitteilung auch tatsächlich vernommen hat (RIS-Justiz RS0102047 [T3]; Kissich in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 1330 Rz 21). Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender…
…1330 Abs 1 ABGB setzt die Verbreitung der Äußerung, also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person, voraus (RIS Justiz RS0102047). Es kommt nicht darauf an, ob andere Personen die Äußerung auch vernommen haben; es reicht ihre Wahrnehmbarkeit aus (RIS Justiz RS0102047 [T3]). 1.2. In der…
…Haftungsbefreiung für nicht öffentlich getätigte rufschädigende Äußerungen gegenüber einem Dritten ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen konnte (RS0102047 [T6]; RS0032413 [T2]). Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn mit der Weitergabe an eine außenstehende Person gerechnet werden muss (RS0031906). Hingegen ist mit einer vertraulichen…
…kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Betroffenen durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann (6 Ob 101/07g; RS0102047 [T5]). Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft (6 Ob 162/17t…
…nach § 1330 Abs 1 ABGB und Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB setzen (zwar) die Verbreitung der Äußerung voraus (RS0102047). Für die für die Tatbegehung notwendige „Öffentlichkeit“ reicht es aber schon aus, dass die Äußerung gegenüber zumindest einer von den Beteiligten (das sind…
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