Die richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil muss in einem von der Privatautonomie beherrschten Privatrechtssystem und Prozessrechtssystem die Ausnahme bleiben. Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können.
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