Liegt gemäß § 387 Abs 1 EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (so schon 6 Ob 612/78 = SZ 51/62).
Rückverweise
…Nach österreichischem Recht begründet grundsätzlich schon die Anhängigkeit des Hauptverfahrens die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren (§ 387 Abs 1 EO; RIS Justiz RS0102649, RS0005066). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zwar nicht Streitanhängigkeit, sondern nur die Einleitung des Prozesses durch Anbringung der…
…Recht begründet grundsätzlich schon die Anhängigkeit des Hauptverfahrens nach § 387 Abs 1 EO die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren (RIS Justiz RS0102649). Diese Frage ist hier aber schon deswegen nicht weiter zu prüfen, weil die Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren - wenngleich mit unzutreffender Begründung - übereinstimmend…
…der auf § 387 Abs 2 EO beruhenden örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben (1 Ob 140/02y; vgl auch RIS-Justiz RS0102649). 2. Die Parteien haben in „SC 5.1.“ vereinbart, dass die Auslegung des hier (ua) relevanten Vertrags dem rumänischen Recht unterliegt. Die Vorinstanzen…
…möglich (17 Ob 22/07w). Nach österreichischem Recht begründet grundsätzlich schon die Anhängigkeit des Hauptverfahrens die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren (RIS Justiz RS0102649, RS0005066). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zwar nicht Streitanhängigkeit, sondern nur die Einleitung des Prozesses durch Anbringung der…
…zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist. Nach österreichischem Recht begründet grundsätzlich schon die Anhängigkeit des Hauptverfahrens die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren (RIS Justiz RS0102649; RS0005066). Ob das angerufene Gericht als Prozessgericht zuständig ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. § 387 Abs 1 EO soll gewährleisten, dass…