RS0083346 – OGH Rechtssatz
Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (§ 25 Abs 1 DSt 1990). Die Befangenheit eines einzelnen Mitglieds rechtfertigt hingegen eine Delegierung nicht.